Entwenden Dritte Ware aus einem Ladengeschäft, können die darin beschäftigten Arbeitnehmer in der Regel nicht vom Arbeitgeber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Nach den Grundsätzen der beschränkten Haftung gilt dies jedenfalls, wenn dem Verkäufer lediglich leichteste Fahrlässigkeit anzulasten ist. Entsprechend fiel eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Oberhausen aus.
Folgendes war vorgefallen. Der Kläger war bei einem Bruttogehalt in Höhe von 1.200 Euro nebst Provision als Verkäufer im Handy-Shop der Beklagten angestellt. Als der Kläger ein Kundengespräch führte, wurden aus dem Lager des Geschäfts zwölf Mobiltelefone mit einem Gesamtwert von 6.040 Euro entwendet.
Daraufhin behielt der Beklagte für den entsprechenden Monat das Gehalt und die Provision ein und das Arbeitsverhältnis wurde zum Ende des Monats beendet. Der Kläger begehrte in seiner Klage vor dem Arbeitsgericht die Zahlung des einbehaltenen Lohns und der Provision. Widerklagend machte der Beklagte für den entwendeten Handys Schadensersatz in Höhe von 6.040 Euro geltend.
Das Gericht gab der Klage unter Abweisung der Widerklage statt. Dem Kläger stünde der Lohn- und Provisionsanspruch zu und gegen diese könne der Beklagte nicht aufrechnen, da der Kläger nicht für Entwendung der Telefone hafte. In dem konkreten Fall sei dem Kläger allenfalls leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Für diesen Verschuldensgrad besteht jedoch nach den Grundsätzen der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern keine Ersatzpflicht.
ArbG Oberhausen, Urt. v. 24.11.2011
Az.: 2 Ca 1013/11