Hat sich eine schwangere Frau im Unternehmen um einen höheren Posten beworben, der Arbeitgeber die Stelle in Kenntnis der Schwangerschaft aber mit einem Mann besetzt, hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung glaubhaft gemacht, sofern sie neben der Schwangerschaft weitere Tatsachen, die eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vermuten lassen, vorgetragen hat. Wie das Bundesarbeitsgericht hierzu nun ausführte, sind an diese weiteren Voraussetzungen keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.
Die Klägerin war bei der Beklagten im Bereich „International Marketing“ eine von drei Abteilungsleitern. Als die Stelle des Vorgesetzten „Vicepresident“ vakant wurde, entschied sich die Beklagte gegen die schwangere Klägerin und für einen der männlichen Abteilungsleiter, wobei die Beklagte bei der Vergabe der Stelle von der Schwangerschaft Kenntnis hatte.
Die Beklagte sah sich wegen ihres Geschlechts benachteiligt und klagte vor dem Arbeitsgericht auf die Zahlung von Schadensersatz. So sei bei der Bekanntgabe der Entscheidung ihre familiäre Situation angesprochen worden. Die Beklagte machte hingegen geltend, die Entscheidung basiere allein auf sachlichen Gründen.
Nachdem das Arbeitsgericht der Klage stattgab, das Landesarbeitsgericht sie auf die Berufung der Arbeitgeberin abwies, hob das BAG die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück ans Landesarbeitsgericht. Nach Ansicht des BAG hatte die Klägerin Tatsachen vorgetragen, die durchaus eine geschlechtsspezifische Benachteiligung vermuten lassen. Nach einer erneuten Beweisaufnahme kam das Landesarbeitsgericht jedoch zu dem Schluss, die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen vermögen nicht die Vermutung zu begründen, sie sei aufgrund ihres Geschlechts übergangen worden. Folglich wies es die Klage ein zweites Mal ab. Auf die Revision der Klägerin hob das BAG nun die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erneut auf und verwies die Sache wieder zurück.
Sowohl die Tatsachenfeststellung als auch die Entscheidung, es sei keine Benachteiligung zu vermuten waren nach Ansicht der Bundesrichter rechtfehlerhaft. In einer wie in diesem Fall vorliegenden Konstellation sei eine geschlechtsspezifische Benachteiligung glaubhaft gemacht, wenn die bei der Beförderung übergangene Arbeitnehmerin außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen. An diese weiteren Tatsachen seien keine strengen Anforderungen zu stellen.
In Anwendung dieser Grundsätze war die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufzuheben.
BAG, Urt. v. 27.01.2011
Az.: 8 AZR 1012/08