Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte in einer aktuellen Entscheidung eine fristlose Kündigung eines Auszubildenden aufgrund einer im Ergebnis ehrverletzenden Äußerung im sozialen Netzwerk Facebook.
Ein inzwischen 27-jähriger Auszubildender hatte seinen Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite „Menschenschinder“ und „Ausbeuter“ genannt. Weiter postete er, dass er „dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent“ erledigen müsse. Als sein Arbeitgeber hiervon erfuhr, wurde ihm fristlos gekündigt.
Wie schon das Arbeitsgericht wertete das Landesarbeitsgericht die Äußerungen als Beleidigung. Während die erstinstanzlichen Richter im gesamten Facebook-Profil des Auszubildenden eine unreife Persönlichkeit und mangelnde Ernsthaftigkeit erkannten und die Kündigung daher für unwirksam erklärten, bestätigte das Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung im Berufungsverfahren.
Der Auszubildende habe nicht annehmen dürfen, dass diese Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben würden. Die Äußerung sei einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen auch die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses stünden der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht entgegen, da der Kläger bei Zugang der Kündigung bereits 26 Jahre alt war.
LAG Hamm, Urt. v. 10.10.2012
Az.: 3 Sa 644/12