In Sachsen-Anhalt wurde einer Sparkassen-Direktoren fristlos gekündigt, weil sie den “Gefällt mit”-Daumen unter Posts auf der privaten Facebook-Seite ihres Ehemanns, durch die sich der Sparkassen-Vorstand beleidigt sah, setzte. Hiergegen erhob die Direktoren Kündigungsschutzklage.
Konkret ging es um die folgenden Einträge: “Hab mien Sparkassenschwein Thomas und Ralf (Vornamen der Sparkassen-Vorstände – Anm. d. Autors) getauft. Irgendwann stehen alle Schweine vor dem Metzger.” Zu dem Bild eines Fisches, der aus dem abgewandelten Logo der Sparkasse bestand, schrieb der Ehemann der klagenden Dierektoren: “Der Fisch fängt immer am Kopf an zu stinken.”
Das zständige Arbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam. Für die Äußerungen des Ehemannes habe die Klägerin keine Verantwortung getragen, so das Gericht. Es hätte allenfalls eine Pflicht zur Einwirkung auf den Ehemann nach Bekanntwerden der Äußerungen bestanden. Da die Einträge, nachdem die Klägerin mit diesen konfrontiert wurde, entfernt wurden, habe keine weitere Pflichtverletzung bestanden. Ferner sei nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend dargelegt worden, dass die Klägerin den “Gefällt mir”-Button selbst betätigt hat.
In der Berufungsinstanz schlossen die Parteien einen Vergleich. Man einigte sich auf die Beendigung des 25 Jahre andauernden Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung im unteren sechstelligen Bereich.