Setzt ein Arbeitnehmer sein Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers für berufliche Zwecke ein, kann er vom Arbeitgeber Ersatz für den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden verlangen. Dies folge laut Bundesarbeitsgericht aus einer analogen Anwendung des § 670 BGB. Die Ersatzpflicht des Arbeitgebers greift jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer zur Abdeckung des Unfallschadenrisikos eine besondere Vergütung erhält oder den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Um die volle Erstattung des erlittenen Unfallschadens geltend zu machen, hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, dass er den Unfall allenfalls leicht fahrlässig verursacht hat.
Der Kläger war bei der Beklagten im Verkauf tätig und beförderte gelegentlich kleinere Kundensendungen mit dem privaten Pkw, wenn die Kundenwohnung auf dem Arbeitsweg lag. Die entsprechenden Fahrten wurden als Arbeitszeit vergütet. Auf einer solchen Fahrt verursachte der Kläger einen Auffahrunfall. Den Schaden des Unfallgegners regulierte die Haftpflichtversicherung des Klägers, für die an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden bestand jedoch kein Versicherungsschutz. Eine vom Arbeitgeber angebotene Entschädigungspauschale lehnte der Kläger ab und verlangte stattdessen die volle Erstattung des erlittenen Unfallschadens. Der Kläger meinte, ihm sei nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, im Übrigen sei er diesbezüglich nicht beweisbelastet.
Die Klage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg. Das BAG führte aus, der Arbeitnehmer habe zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens an seinem privaten Pkw. Den Schaden in vollem Umfang ersetzt verlangen könne er jedoch nur, wenn er darlegt und beweist, dass er nicht schuldhaft sondern allenfalls leicht fahrlässig gehandelt hat. Dies sei dem Kläger jedenfalls nicht substantiiert gelungen.
In analoger Anwendung des § 670 BGB könne ein Arbeitnehmer, der sein Privatfahrzeug zur Erledigung von Arbeitsaufgaben einsetzt, den Schaden ersetzt verlangen, der ohne Verschulden des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich entsteht. Der Pkw eines Mitarbeiters sei dann im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt, wenn er andernfalls ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen und damit die Unfallgefahr selbst hätte tragen müssen. Die Ersatzpflicht bestehe jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer für das Nutzen seines privaten Pkw keine gesonderte Vergütung wie Fahrtenpauschale oder Wegstreckenentschädigung zu Abdeckung eines etwaigen Unfallschadenrisikos erhält.
Der Umfang der Ersatzpflicht bestimme sich nach Auffassung des Achten Senats nach den Prinzipien des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Für einen Anspruch in voller Höhe müsse also der Arbeitnehmer darlegen und gegebenenfalls beweisen, lediglich leicht fahrlässig gehandelt zu haben.
BAG, Urt. v. 28.10.2010
Az.: 8 AZR 647/09