Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
01.11.2010

Die Kleinbetriebsklausel im Kündigungsschutzgesetz

Gemäß § 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen grundsätzlich nur Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt sind, Kündigungsschutz nach dem KSchG. Diese Einschränkung stellt zwar eine Ungleichbehandlung von kleinen und größeren Betrieben, jedoch keinen Verstoß gegen den grundrechtlichen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG dar, da eine differenzierte Behandlung aufgrund typischer Eigenschaften (enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität) von Kleinbetrieben sachlich gerechtfertigt ist. Mit der Frage, ob die Beschäftigten mehrerer selbständiger  Betriebsstätten eines Unternehmens zusammenzuzählen sind, beschäftigte sich kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Die beklagte Arbeitgeberin beschäftigt an zwei Standorten sechs beziehungsweise acht Arbeitnehmer. Gegen eine Kündigung dieser Arbeitgeberin ging der Kläger gerichtlich vor und hatte erster und zweiter Instanz Erfolg. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hielten das KSchG für anwendbar. Die Beklagte legte Revision ein, woraufhin das BAG die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwies.

Die Richter führten aus, dass im Rahmen des § 23 Abs. 1 KSchG die Zahl der in mehreren Kleinbetrieben Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet werden, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbständigte Betriebe handelt. Im Hinblick auf Art. 3 GG sei aber sicherzustellen, dass damit aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht auch Einheiten größerer Unternehmen herausfallen, auf die die typischen Merkmale des Kleinbetriebs nicht zutreffen. Das wiederum sei nicht stets schon dann der Fall, wenn dem Betrieb auch nur eines dieser typischen Merkmale fehlt. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.

Wie der zugrunde liegende Fall konkret zu beurteilen ist, bedarf weiterer Feststellungen durch das Landesarbeitsgerichts, welches sich nun erneut mit der Sache zu befassen hat.

BAG, Urt. v. 28.10.2010

Az.: 2 AZR 392/08