Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
23.06.2011

Deutschkurs ist nicht diskriminierend

Eine Aufforderung des Arbeitgebers, an einem Deutschkurs teilzunehmen, stellt als solche nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar.

Die seit 1985 in einem Schwimmbad der beklagten Arbeitgeberin beschäftigte Klägerin, deren Muttersprache kroatisch ist, arbeitete, nachdem vor über 14 Jahren ihr Kassenbefugnis erteilt wurde, ab da auch als Vertretung der Kassenkräfte. Vor gut fünf Jahren forderte die Beklagte die Klägerin auf, zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu absolvieren. Die Kostenübernahme lehnte die Beklagte ab. Nachdem die Klägerin gut ein Jahr später noch nicht an einem Deutschkurs teilnahm, mahnte die Beklagte sie ab. Dies veranlasste die Klägerin eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in Höhe von 15.000 € gerichtlich geltend zu machen.

Wie schon die Vorinstanzen wies auch das BAG die Klage ab. Ein Arbeitgeber könne das Absolvieren von Sprachkursen verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen (oder fremden) Sprache erfordere, so die Richter. Die Aufforderung der Beklagten, dies auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit zu tun, könne im Einzelfall einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag oder Regeln eines Tarifvertrages darstellen. Jedenfalls stelle ein solcher Verstoß aber keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar, der einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG auslöst.

 

BAG; Urt. v. 22.06.2011

Az.: 8 AZR 48/10