Seit dem 01.01.2015 gilt erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland. Die wichtigsten Neuerungen des neuen Mindestlohngesetzes (MiLoG) sind nachfolgend wiedergegeben:
- Höhe: Ab 1.1.2015 gilt ein zwingender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde für alle Arbeitnehmer (gundsätzlich einschließlich Praktikanten).
- Ausnahmen: Der Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Jugendliche im Alter von unter 18 Jahren, Schüler, Studierende und Auszubildende, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, Orientierungspraktika von maximal drei Monaten für die Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums, ausbildungs- oder studiumsbegleitende Praktika von maximal drei Monaten, Einstiegsqualifikationen nach § 54a SGB III, Berufsbildungsvorbereitungen nach §§ 68 – 70 BBiG und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung.
- tarifliche Ausnahme: Allgemeinverbindliche Tarifverträge können noch bis Ende 2016 einen niedrigeren Stundenlohn vorsehen. Ab dem 1.1.2017 müssen aber alle Arbeitgeber mindestens 8,50 Euro pro Stunde zahlen und ab dem 1.1.2018 gilt der (dann voraussichtlich schon erstmals angepasste) gesetzliche Mindestlohn ohne Einschränkungen in allen Branchen.
- Sonderregelung für Saisonarbeiter: Saisonarbeiter sind zwischen dem 1.1.2015 und 31.12.2018 für 70 statt bislang 50 Tage bzw. längstens drei statt bislang zwei Monate von der Sozialversicherungspflicht befreit. Kost und Logis können angerechnet werden.
- Anpassung des Mindestlohns: Der Mindestlohn soll regelmäßig angepasst werden. Die hierfür zuständige Mindestlohnkommission (bestehend aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern) macht erstmals zum 1.1.2017, danach alle zwei Jahre einen Vorschlag zur Anpassung des Mindestlohns, den die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung übernehmen kann.