Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz noch einmal klarstellte, ist der Arbeitgeber für die Zahlung von Arbeitslohn darlegungs- und beweispflichtig, da er Schuldner der Entgeltforderung ist und deren Erfüllung für ihn günstig ist. Dies gilt sogar, wenn der Sachvortrag des Arbeitnehmers im Prozess widersprüchlich ist.
Der Kläger war Auszubildender und hatte nach zwei Ausbildungsjahren bestritten, seine Ausbildungsvergütung erhalten zu haben. Während des Prozesses stellte sich heraus, dass der beklagte Ausbilder Lohnsteuern und Sozialabgaben ordnungsgemäß entrichtet hat. Für die Lohnzahlungen benannte er drei Zeugen, die zwar angeben konnten, dass Barzahlungen erfolgten, jedoch nicht wann, wie oft oder in welcher Höhe. Nachdem der Kläger zunächst behauptete, überhaupt keine Zahlungen erhalten zu haben, trug er in diesem Zusammenhang vor, die Zahlungen hätten nicht den Arbeitslohn sonder Zigaretten- und Reinigungsgeld betroffen. Aufgrund dieser Widersprüche war der Arbeitgeber der Ansicht, der Arbeitnehmer sei ausnahmsweise beweispflichtig.
Dem folgten weder das Arbeits- noch das Landesarbeitsgericht. Dem Arbeitgeber gelang es nicht, zu beweisen, dass er dem Auszubildenden die Vergütung gezahlt hat. Die Zeugenaussagen waren hierzu nicht geeignet, da keiner der Zeugen die vollständige Leistung der umstrittenen Ausbildungsvergütungen beobachtet hat oder aber bekunden hätte können, dass die Ausbildungsvergütung in bestimmter Höhe tatsächlich ausgezahlt worden ist. Bei den beobachteten Zahlungen konnten die Zeugen nicht bestätigen, dass diese sich auf die streitgegenständlichen Forderungen bezogen. Folglich hatte der Arbeitgeber seine Beweislast nicht erfüllt.
Auch war eine Umkehr der Beweislast nach Auffassung des Gerichts nicht angezeigt. Die Richter sahen im Vorbringen des Auszubildenden keinen echten Widerspruch, sondern allenfalls verzögerten Parteivortrag. Aber selbst ein echter Widerspruch hätte an der Beweislast nichts geändert.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
LArbG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.08.2010
Az.: 11 Sa 245/10
Anmerkung: Die Entscheidung verdeutlicht, weshalb Arbeitgeber darauf achten sollten, dass Lohnzahlungen im Nachhinein nachvollziehbar sind.