Wie wir bereits hier mitteilten, stellte das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14.12.2010 fest, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) im Zeitpunkt der Entscheidung nicht tariffähig war. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin war dies auch in der Vergangenheit der Fall und die CGZP konnte keine wirksamen Tarifverträge abschließen.
Laut der gerichtlichen Pressemitteilung hat sich das Arbeitsgericht der Begründung des BAG angeschlossen. Die CGZP sei keine Spitzenorganisation im Sinne von § 2 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG), weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen hatten. Außerdem gehe der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.
Die Argumentation des BAG lasse sich auch auf zurückliegende Zeitpunkte übertragen, mit der Folge, dass die von der CGZP geschlossenen Tarifverträge unwirksam sind. Folglich greift das sogenannte „Equal-Pay-Gebot“ und es stehen erhebliche Nachforderungen der betroffenen Leiharbeitnehmer im Raum.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist zwar noch nicht rechtskräftig, die CGZP kündigte jedoch an, auf eine Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu verzichten.
ArbG Berlin, Beschl. v. 30.05.2011
Az.: 29 BV 13947/10