Der Arbeitgeber muss beweisen, dass er einem Angestellten ein Zeugnis erteilt hat, wenn dies im Verfahren zwischen den Parteien streitig ist. Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Geht das Zeugnis auf dem Postweg verloren, hat der Arbeitgeber folglich ein neues auszustellen.
Der klagende Mitarbeiter hat im Prozess behauptet, er habe nie ein Zeugnis erhalten, während der beklagte Arbeitgeber angab, das Zeugnis ordnungsgemäß zur Post gebracht zu haben. Nachdem der Kläger im Klageverfahren die Ausstellung eines neuen Zeugnisses verlangte, verweigerte dies der Beklagte trotz Verurteilung durch das Arbeitsgericht inklusive Zwangsgeld.
Auch in der zweiten Instanz unterlag der Beklagte. Geht das Zeugnis auf dem Postweg verloren, so müsse er nach Ansicht des LAG notfalls ein neues ausstellen und sichergehen, dass der Mitarbeiter das Schriftstück abholen kann. Andernfalls drohe dem Arbeitgeber ein Zwangsgeld oder gar Zwangshaft. Der Mitarbeiter habe einen Anspruch auf das Zeugnis und der Arbeitgeber habe das ihm Zumutbare zu tun, um diesen Anspruch zu erfüllen.
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.03.2011
Az.: 10 Ta 45/11