Erledigt ein Betriebsratsmitglied während seiner Arbeitszeit an seinem Arbeitsplatz Betriebsratsaufgaben, ist es grundsätzlich verpflichtet, sich bei seinem Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen, so das Bundesarbeitsgericht. Dadurch soll der Arbeitgeber die Möglichkeit der Überbrückung des Arbeitsausfalls erhalten.
Ein neunköpfiger Betriebsrat wollte arbeitsgerichtlich festgestellt wissen, dass seine Mitglieder nicht verpflichtet sind, sich bei Ausführung von Betriebsratstätigkeiten am Arbeitsplatz zuvor beim Arbeitgeber abzumelden. Mit dem entsprechenden Antrag unterlag der Betriebsrat in beiden Vorinstanzen und auch dem Siebten Senat des BAG hatte er keinen Erfolg.
Der uneingeschränkt gestellte Antrag erfasse auch Fallkonstellationen, in denen er unbegründet sei. Die Abmeldepflicht sei zwar umstritten lasse sich aber gerade deswegen weder generell verneinen noch bejahen. Vielmehr hänge sie von den Umständen des Einzelfalls ab. Hierzu gehörten insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung.
Im Rahmen der grundsätzlichen Abmeldepflicht sei ein Betriebsratsmitglied in Fällen, in denen es sich nicht vorher abmeldet, ferner verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratstätigkeit nachträglich mitzuteilen.
BAG, Beschl. v. 29.06.2011
Az.: 7 ABR 135/09