Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
21.04.2011

Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Mitteilung von Befristungsgründen

Die in § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelte Unterrichtungspflicht  des Arbeitgebers bei personellen Einzelmaßnahmen umfasst nicht mögliche Rechtfertigungsgründe für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, so das Bundesarbeitsgericht.

Nachdem die Antragsgegnerin den antragstellenden Betriebsrat in der Vergangenheit bei befristeten Einstellungen stets auch über die Sachgründe der Befristung informierte, unterließ sie solche Unterrichtungen ab dem Jahr 2006. Daraufhin beantragte der Betriebsrat die arbeitsgerichtliche Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung.

Mit diesem Antrag hatte der Betriebsrat im Ergebnis keinen Erfolg. Nach Auffassung des BAG folge ein Anspruch des Betriebsrats auf die Mitteilung von Befristungsgründen nicht aus § 99 Abs. 1 BetrVG. Das darin verankerte Mitbestimmungsrecht sei kein Instrument zur umfassenden Vertragskontrolle, vielmehr sei für kollektive Interesse der Belegschaft von Bedeutung, ob ein Arbeitnehmer auf Dauer oder aber nur vorübergehend eingestellt werden soll. Folglich habe der Betriebsrat keinen Anspruch auf Mitteilung, worin ein etwaiger Sachgrund liegen soll.

Ferner folge ein entsprechender rechtlicher Anspruch auch nicht aus dem allgemeinen Auskunftsrecht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Hierfür fehlt es bereits am hinreichenden Bezug zu einer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabe des Betriebsrats. Es gehöre nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats, die Wirksamkeit einer Befristung zu kontrollieren, sodass ihm ein Sachgrund auch nicht mitzuteilen sei.

 

BAG, Beschl. v. 27.10.2010

Az.: 7 ABR 86/09