Eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ist nicht ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber in der Hoffnung eines nur vorübergehenden Auftragsmangels zunächst Kurzarbeit einführte, die erwartete Stabilisierung der Auftragslage dann aber ausbleibt. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamm sei der Arbeitgeber jedenfalls nach einem gewissen Zeitablauf nicht mehr an seine Prognose gebunden beziehungsweise dürfe diese korrigieren.
Findet auf ein Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung, ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich nur möglich, wenn sie sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG ist. Neben verhaltens- und personenbedingten Gründen sieht das Gesetz betriebsbedingte Gründe vor, die eine Kündigung rechtfertigen können. Solche sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. Die betrieblichen Erfordernisse müssen in einer Prognose zu einem dauerhaft geringeren Arbeitnehmerbedarf führen, das heißt, der Arbeitsmangel darf nicht nur vorübergehend sein.
Zwar spreche die Einführung von Kurzarbeit dafür, dass der Arbeitgeber von einem nur zeitweisen Arbeitsmangel ausging, nach Auffassung der Richter des LAG binde sich der Arbeitgeber jedoch durch eine solche Prognose nur für eine gewisse Zeit (vgl. auch BAG Urt. v. 26.06.1997 – Az.: 2 AZR 494/96). So sei das Ausbleiben einer erhofften besseren Auftragslage ein nachvollziehbarer Grund dafür, von einem dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs jedenfalls für einen Teil der Arbeitsplätze auszugehen. Außerdem sie zu beachten, dass die Einführung von Kurzarbeit an eine Prognose anknüpft, deren Grundlagen sich im Zuge der Durchführung der Kurzarbeit verändern können. Dies könne dem Arbeitgeber Anlass zu der Einschätzung geben, dass innerhalb des geplanten Kurzarbeitzeitraums die erwartete Erholung der Beschäftigungslage nicht oder nur teilweise zu erreichen sein wird.
LAG Hamm, Urt. v. 24.06.2010
Az.: 8 Sa 1488/09