Ändert sich für einen Arbeitnehmer das Anforderungsprofil und kann er das neue Profil nicht ausfüllen, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigen. Die Änderung des Anforderungsprofils muss lediglich aus sachlichen und willkürfreien Gründen erfolgen.
In dem vom Landesarbeitsgericht Hamm zu entscheidenden Fall war der Kläger und ausgebildete Diplom-Pädagoge in einer Fachklinik im Bereich der Psychotherapie tätig. Zunächst tolerierte die überwiegend von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung belegte Klinik die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen auch durch Diplom-Pädagogen. Durch die Änderung der betreffenden Richtlinie waren derartige Leistungen später jedoch allein Diplom-Psychologen und Psychiatern vorbehalten. Daher forderten die Sozialversicherungsträger die Klinik auf, künftig hierfür nur noch entsprechend ausgebildete Mitarbeiter einzusetzen, was der Arbeitgeber zum Anlass nahm, das Anforderungsprofil für psychologisch-therapeutische Tätigkeiten zu ändern. Gegenüber dem Kläger erklärte er eine betriebsbedingte Änderungskündigung, wodurch er eine qualitativ geringwertige Tätigkeit bei geringerem Arbeitsentgelt anbot.
Nach Auffassung des LAG Hamm ist diese Änderungskündigung sozial gerechtfertigt. Der bisherige Arbeitsplatz des Klägers sei aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung (Änderung des Anforderungsprofils) weggefallen und derartige organisatorische Maßnahmen würden nur einer eingeschränkten Rechtskontrolle unterliegen.
Solange sie nicht offensichtlich unsachlich sind, seien sie von den Gerichten zu akzeptieren. Hierzu genüge es, dass die Qualifikationsmerkmale einen nachvollziehbaren Bezug zur Organisation der auszuführenden Arbeit hätten, was hier der Fall sei. Es reiche aus, dass der Arbeitgeber unter Umständen Leistungen gegenüber dem Leistungsträger nicht mehr abrechnen könne und Gefahr liefe, einen erheblichen Teil seines Patientenguts zu verlieren. Mithin geht die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers aus.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
LAG Hamm, Urt. v. 15.06.2010
Az.: 12 Sa 349/10