Kündigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer fristlos, ist dieser verpflichtet, das Dienstfahrzeug unverzüglich herauszugeben. Eine Kündigungsschutzklage des betroffenen Arbeitnehmers ändert hieran nichts. Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 18.05.2010.
Im zugrunde liegenden Fall war dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug überlassen worden, welches dieser auch privat nutzen durfte. Nachdem dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt wurde, verlangte der Arbeitgeber das Fahrzeug zurück. Hiergegen ging der Arbeitnehmer per Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht vor, hatte aber keinen Erfolg.
Mit der fristlosen Kündigung ende nach Ansicht des Arbeitsgerichts grundsätzlich auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltzahlung. Da die Dienstwagennutzung ebenfalls wie Arbeitsentgelt beziehungsweise als sogenannter Sachbezug zu bewerten sei, ende mit der Kündigung auch das Recht zur Nutzung des Dienstwagens, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung klagt.
Etwas anderes gelte nur, wenn die betreffende Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Solange die Kündigung jedoch schwebend wirksam sei, habe der Arbeitnehmer das Fahrzeug an den Arbeitgeber zurückzugeben.
Sollte sich später die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung herausstellen, könne der Arbeitnehmer immer noch Schadensersatzansprüche geltend machen, so das Arbeitsgericht.
ArbG Stuttgart, Urt. v. 18.05.2010
Az.: 16 Ga 50/10