Wie das Landesarbeitsgericht Hamm kürzlich bestätigte, endet ein wirksam sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag auch dann mit Ablauf der Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich zum Betriebsratsmitglied gewählt wurde. Etwas anderes gelte nach Ansicht des LAG nur dann, wenn der befristete Arbeitsvertrag wegen der Wahl in den Betriebsrat nicht verlängert worden wäre, was der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen hätte. Da eine solche Ausnahme nicht vorlag, verneinte das Gericht einen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil.
Das der Entscheidung zugrunde liegende Arbeitsverhältnis war wirksam gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für eine Gesamtdauer von zwei Jahren sachgrundlos befristet. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer Mitglied des Betriebsrats der Beklagten war. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sieht keinen Ausnahmetatbestand für Betriebsratsmitglieder vor und enthält insoweit auch keine planwidrige Lücke, die durch eine teleologische Reduktion zu schließen wäre, so die Richter.
Der Schutz von Betriebsratsmitgliedern sei dadurch gewährleistet, dass diese vor einer unzulässigen Benachteiligung durch § 78 Satz 2 BetrVG geschützt sind. Denn hiernach kann die Nichtübernahme eines befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eine unzulässige Benachteiligung darstellen, wenn sie gerade wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt. Eine solche Benachteiligung war jedoch indes nicht ersichtlich.
LAG Hamm, Urt. v. 05.11.2013
Az.: 7 Sa 1007/13