Während nach ständiger Rechtsprechung ein schriftlicher Geschäftsführervertrag stets das bislang bestehende Arbeitsverhältnis aufhebt, hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass ein lediglich mündlicher Geschäftsführervertrag das bereits bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet.
Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer den Abschluss eines Geschäftsführervertrages gut durchdenken, denn der schriftliche Abschluss hebt das bestehende Arbeitsverhältnis immer auf. Dies hat den Wegfall des Kündigungsschutzes und die Versperrung des arbeitsgerichtlichen Rechtsweges zu Folge.
Das BAG hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem ein langjähriger kaufmännischer Angestellter einer GmbH zu deren Geschäftsführer berufen wurde, dies jedoch nicht schriftlich festgehalten wurde. Als ihm etwa ein Jahr später gekündigt wurde, erhob er Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hamburg.
Dieses erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig und verwies die Sache an das Landgericht Hamburg (Kammer für Handelssachen). Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hatte der Kläger Erfolg und das Landgericht erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig. Per Rechtsbeschwerde begehrte die beklagte GmbH die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das BAG wies die Rechtsbeschwerde aber zurück und folgte der Auffassung des Landgerichts.
Die Arbeitsgerichte seien zuständig, denn das bisherige Arbeitsverhältnis habe trotz Geschäftsführervertrag weiter bestanden. Dieses sei nicht wirksam aufgehoben worden, da das Schriftformerfordernis nach § 623 BGB nicht eingehalten wurde. Danach bedürfen sowohl Kündigungen als auch Aufhebungsverträge zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zwar genüge nach den Ausführungen des BAG hierfür regelmäßig schon der Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrages, da sich in der Regel aus der schriftlichen Vereinbarung hinreichend deutlich die gleichzeitige Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses ergebe. Vorliegend fehlt es aber an einer schriftlichen Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen war gegeben.
Ferner bestand das Arbeitsverhältnis während der Dauer der Geschäftsführertätigkeit fort und lebte nach der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer wieder auf.
BAG, Beschl. v. 15.03.2011
Az.: 10 AZB 32/10