Sagt ein Betriebsratsmitglied hinsichtlich seiner Arbeitszeit wissentlich die Unwahrheit, riskiert es ebenso wie jeder andere Arbeitnehmer die fristlose Kündigung. Zwar genießen Betriebsratsmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz, dieser findet jedoch jedenfalls bei Arbeitszeitbetrug seine Grenzen.
Im vom Arbeitsgericht Frankfurt zu entscheidenden Fall hatte die Filialleiterin eines Textilunternehmens ihren Vorgesetzten mitgeteilt, sie müsse für einen Tag zu einer Betriebsratssitzung in die Firmenzentrale nach Duisburg. Aufgrund von Schneechaos kam ihr Zug aber nie in Duisburg, sodass sie nach sechseinhalb Stunden zurück nach Frankfurt fuhr. Nichts desto trotz gab sie in einem Arbeitsprotokoll an, am streitgegenständlichen Tag zwölf Stunden in Duisburg gewesen zu sein.
Dies nahm das Unternehmen zum Anlass, der Filialleiterin fristlos zu kündigen. Hiergegen ging sie im Wege der Kündigungsschutzklage vor, unterlag aber vor dem Arbeitsgericht. Nach dessen Ansicht liege im Verhalten der Klägerin eine Straftat zum Nachteil des Arbeitgebers, sodass die fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sei. Der Erklärung der Klägerin, alles sei nur „ein Versehen“ gewesen, schenkte das Gericht keinen Glauben.
ArbG Frankfurt, Urteil (veröffentlicht am 28.12.2010)
Az.: 7 Ca 3552/10