Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
06.04.2011

Außerdienstliche Straftat eines Polizisten rechtfertigt Kündigung

Ist ein Polizeiangestellter dringend verdächtigt, gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verstoßen zu haben, rechtfertigt dies in der Regel die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin ist ein solcher Verdacht auch dann mit der Tätigkeit eines Polizeiangestellten nicht zu vereinbaren, wenn er sich auf eine Tat bezieht, die außerhalb der Dienstzeit bezieht.

Der Kläger war bei der Polizei angestellt und im Objektschatz eingesetzt. Nachdem bei ihm etwa 266 Gramm des sogenannten „liquid ecstasy“ gefunden wurden, erhob die Berliner Staatsanwaltschaft Anklage wegen eines Verbrechens. Als dem beklagten Arbeitgeber (das Land Berlin) die entsprechende Anklageschrift vorlag, wurde dem Kläger nach vorheriger Anhörung fristgemäß gekündigt. Der Konsum von Drogen oder ein anderes Fehlverhalten waren nicht ersichtlich.

Gegen die Kündigung erhob der Kläger Klage beim Arbeitsgericht Berlin. Dieses wies die Kündigungsschutzklage ab. In den Augen des Gerichts sei die Kündigung wegen des bestehenden dringenden Verdachts einer Straftat (Verstoß gegen das BtMG) gerechtfertigt. Zudem beziehe sich der Verdacht auf eine erhebliche Straftat (Verbrechen). Daher sei es auch unerheblich, dass der Verdacht eine außerdienstlich begangene Tat betrifft. Erhebliche Straftaten seien trotzdessen mit der Tätigkeit eines Polizeiangestellten nicht zu vereinen.

 

ArbG Berlin, Urt. v. 29.03.2011

Az.: 50 Ca 13388/10