Ein Skiunfall bleibt trotz Einladung eines Geschäftspartners regelmäßig Privatsache, sodass ein Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht besteht. Zu diesem Ergebnis kam das Bayerische Landessozialgericht (Urt. v. 31.10.2013, L 17 U 484/10).
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Geschäftsbank ausgewählte Kunden zu einem Ski-Event eingeladen wobei das Programm laut Veranstalterangaben eine Kombination zwischen Skivergnügen und Informationen zu aktuellen Finanzthemen war. Ferner hätten die Teilnehmer die Möglichkeit, Kontakte zu knüpfen, Netzwerke auszubauen und hochwertige Zeit mit potentiellen Kunden und Partnern in den schönsten Skiarenen Europas zu verbringen. Einer der Teilnehmer stürzte während einer Abfahrt auf der Piste und zog sich einen Kreuzbandriss zu. Von der Berufsgenossenschaft verlangte er eine Entschädigung als Arbeitsunfall. Schließlich habe er die Veranstaltung nutzen wollen, um Geschäftskontakte zu pflegen und neu zu begründen.
Doch der Versicherungsschutz erstrecke sich nicht auf die Skipiste, so die Münchener Richter. Der gesetzliche Unfallschutz greife nur, wenn Versicherte für Unternehmenszwecke tätig sind. Das sei im konkreten Fall offensichtlich nicht der Fall gewesen. Denn auf der Skipiste bei der Abfahrt sind geschäftliche Besprechungen aus bereits aus Kommunikationsgründen auszuschließen.