Steht Betriebsräten in ihrem Büro ein Mobiltelefon zur Verfügung, haben sie keinen Anspruch auf einen Festnetzanschluss. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Frankfurt kann auch ein 30 Quadratmeter großes oder gar abhörsicheres Büro nicht ohne Weiteres verlangt werden.
Einen entsprechenden Eilantrag wiesen die Richter zurück. Der Betriebsratsvorsitzende eines Sicherheitsunternehmens am Frankfurter Airport wollte zum einen nicht akzeptieren, dass im ihm zugewiesenen Büro nur ein Handy zur Verfügung stand. Zum anderen sei der Raum für die 14 Betriebsratsmitglieder zu klein. Letztlich störte sich der Betriebsratsvorsitzende daran, dass sich das Zimmer in der Firmenzentrale in der Stadt und nicht direkt vor Ort befindet. Darüber hinaus forderte er abhörsichere Räume.
Das Gericht lehnte all diese Forderungen ab. Durch ein Mobiltelefon sei die Kommunikationsmöglichkeit ausreichend gewährleistet. Außerdem sei das Büro groß genug und mit der S-Bahn für die Mitglieder problemlos zu erreichen. Weshalb das Büro auch noch abhörsicher sein sollte, sei schon nicht hinreichend dargelegt worden.
ArbG Frankfurt, Beschl. v. 29.12.2010
Az.: 7 BVGa 637/10