Der Arbeitgeber hat gegen einen Angestellten einen Anspruch auf Rückerstattung von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, wenn dieser auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss des betreffenden Weiterbildungslehrgangs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dies bestätigte das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung.
Der klagende Sparkassen-Verband schloss mit einem Mitarbeiter eine Lehrgangsvereinbarung über die Teilnahme an einem Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt. Entsprechend dieser Vereinbarung hatte der Arbeitgeber die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zu tragen und den Angestellten für die Teilnahme am Studiengang bei Lohnfortzahlung freizustellen. Diese Leistung hat der Angestellte dem Arbeitgeber jedoch zu erstatten, wenn er vor Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Die Ausbildung bestand aus insgesamt drei zeitlich auseinanderliegenden Ausbildungsabschnitten. An den ersten beiden etwa fünfwöchigen Ausbildungsabschnitten nahm der Arbeitnehmer in einem Zeitraum von etwa acht Monaten teil. Anschließend kündigte er das Arbeitsverhältnis und absolvierte folglich den zeitlich später liegenden dritten und letzten Ausbildungsabschnitt nicht mehr. Eine daraufhin folgende Klage hatte nunmehr in allen Instanzen Erfolg.
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, halte regelmäßig einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Auch im konkreten Fall war die entsprechende Rückzahlungsklausel wirksam, denn im Ergebnis war der beklagte Arbeitnehmer durch die Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss des von dem Sparkassen- und Giroverband vorgegebenen Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt nicht unangemessen benachteiligt.
Hieran änderte auch der Umstand nichts, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte zeitlich auseinanderlagen. Nach Ansicht der Richter sei die Ausbildungszeit und damit die Dauer der Bindung des Arbeitnehmers an das Arbeitsverhältnis nicht unangemessen ausgedehnt.
BAG, Urt. v. 19.01.2011
Az.: 3 AZR 621/08