Verunglückt ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte mit seinem privaten Pkw, hat er nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gegen seinen Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens. Die konkrete Anspruchshöhe bemisst sich dabei nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.
Der als Oberarzt in einem Klinikum beschäftigte Kläger wohnte einige Kilometer von seinem Arbeitsort entfernt. Während er sich an einem Sonntag in seiner Wohnung aufhielt und zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilt war, rief ihn das Klinikum zur Dienstaufnahme. Bei der Fahrt ins Klinikum kam der Kläger bei Glätte von der Straße ab und rutschte in einen Straßengraben, wodurch ein Schaden in Höhe von 5.727,52 € entstand. Diesen Schaden verlangte er von seinem Arbeitgeber ersetzt.
Nachdem Arbeitsgericht sowie Landesarbeitsgericht die Klage übereinstimmend abwiesen, hatte der Kläger mit seiner Revision beim BAG Erfolg. Zwar hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer seine Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (auch Schäden am eigenen Fahrzeug) selbst zu tragen. Nach Ansicht des Achten Senats sei davon aber eine Ausnahme zu machen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Nutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig an der Arbeitsstätte zu erscheinen. Die Sache wurde an das LAG zurückverwiesen. Die Landesrichter haben nun aufzuklären, wie hoch der Unfallschaden war und welcher Verschuldensgrad den Kläger gegebenenfalls trifft.
BAG, Urt. v. 22.06.2011
Az.: 8 AZR 102/10