Das Arbeitsgericht Frankfurt bestätigte in einer aktuellen Entscheidung, dass das Recht auf freie Arztwahl grundsätzlich auch für erkrankte Arbeitnehmer gilt. Allenfalls bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers dürfe der Arbeitgeber einen bestimmten Arzt vorschreiben.
Im entsprechenden Fall war es pikanterweise eine Rechtsanwaltskanzlei, die eine Angestellte arbeitsvertraglich zur Untersuchung bei einem bestimmten Arzt verpflichten wollte. Damit jedoch nicht genug. Ferner sollte die Mitarbeiterin automatisch zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht verpflichtet werden. Anderenfalls würde sie keinen Lohnfortzahlungsanspruch haben.
Dies ging dem Arbeitsgericht zu weit. Nach Ansicht der hessischen Richter dürfe ein Arbeitgeber nur einen bestimmten Arzt vorschreiben, wenn tatsächlich Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters bestehen. In dem Fall könne der Medizinische Dienst der Krankenkasse eingeschaltet werden.
Keinesfalls dürfe das Recht auf freie Arztwahl bereits im Arbeitsvertrag eingeschränkt werden. Außerdem sei es nicht zulässig, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall an bestimmte Bedingungen zu knüpfen.
ArbG Frankfurt am Main, Urt. v. 09.11.2011
Az.: 7 Ca 1549/11
Gegen das Urteil hat die Arbeitgeberin beim LAG Berufung eingelegt (Az.: 12 Sa 1805/11).