Ist die in einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel enthaltene Ausschlussfrist kürzer als drei Monate, führt dies zur Unwirksamkeit der gesamten Ausschlussklausel. Hierauf kann sich jedoch der Arbeitgeber nicht berufen, dieser hat sich an eine solche unwirksame Ausschlussklausel zu halten, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kürzlich.
Gemäß arbeitsvertraglicher Ausschlussklauseln gehen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unter, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht, also schriftlich angemahnt beziehungsweise eingeklagt werden. Beträgt die Ausschlussfrist in allgemeinen Geschäftsbedingungen aber weniger als drei Monate, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen und ist nach ständiger Rechtsprechung unwirksam.
Im vom LAG Rheinland-Pfalz zu entscheidenden Fall wurde einem bei einem Transportunternehmen beschäftigter Kraftfahrer von der französischen Polizei wegen Straßenverkehrsverstößen eine Geldbuße verhängt. Um dem Fahrer die Weiterfahrt zu ermöglichen, zahlte der Arbeitgeber die Geldbuße. Nachdem das Arbeitsverhältnis zwei Monate später das Arbeitsverhältnis endete, begehrte der Arbeitgeber klageweise die Rückzahlung der Geldbuße und hielt damit nicht die in seinen AGB enthaltene Ausschlussfrist ein.
Mit seiner Klage unterlag der Arbeitgeber sowohl in erster als auch in zweiter Instanz. Der Arbeitnehmer könne sich nicht auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Ausschlussfrist berufen. Ihm sei als Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Rückgriff auf die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit zu kurzer Ausschlussfristen versagt, so das LAG.
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.07.2011
Az.: 6 Sa 487/10