Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
18.11.2010

Anspruch auf Einsicht in Personalakte

Im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB hat der Arbeitgeber auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu gilt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Wie das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang jetzt entschied, hat der Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Demgemäß verurteilten die Richter die beklagte Arbeitgeberin, die sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses berief, dem klagenden Arbeitnehmer Einsicht in seine Personalakte zu gewähren.

BAG, Urt. v. 16.11.2010

Az.: 9 AZR 573/09