Im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB hat der Arbeitgeber auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu gilt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Wie das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang jetzt entschied, hat der Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Demgemäß verurteilten die Richter die beklagte Arbeitgeberin, die sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses berief, dem klagenden Arbeitnehmer Einsicht in seine Personalakte zu gewähren.
BAG, Urt. v. 16.11.2010
Az.: 9 AZR 573/09