Äußern sich Arbeitnehmer unfreundlich gegenüber Kunden ihres Arbeitgebers, ist dies grundsätzlich geeignet, eine Abmahnung zu rechtfertigen. Dies gelte insbesondere bei schriftlicher Kundenkorrespondenz, da der Arbeitnehmer hier Zeit für eine angemessene Antwort hat. Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.
Der Kläger ist bei der Beklagten Berufs- und Ausbildungsberater beschäftigt. Per E-Mail hatte ein angehender Handwerksmeister freundlich beim Kläger nachgefragt, wie und bei wem man sich zur mündlichen Ergänzungsprüfung anmeldet. Hierauf antwortete dieser:
“Hallo Herr …, es dürfte eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein. (…)”
Nachdem sich der angehende Handwerksmeister über den unhöflichen Ton beschwerte, legte der Kläger nach:
“vielleicht sollten Sie sich einmal hier an meinen Platz setzen und die nervigen Anrufe der angehenden Meister beantworten. Selbst wenn die I… den Hinweis auf den Formularen verwenden würde, die meisten von Ihnen lesen es ja leider nicht einmal. (…) Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus. (…)”
Infolge einer negativen Bewertung erlangte der Arbeitgeber Kenntnis und mahnte den Kläger ab, woraufhin er Klage vor dem Arbeitsgericht erhob, womit er die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte begehrte. Er vertrat die Ansicht, ein einmaliger verbaler Ausrutscher könne keine Abmahnung rechtfertigen. Das Arbeitsgericht wies jedoch die Klage ab und auch in der Berufungsinstanz hatte der Kläger keinen Erfolg.
Nach dem LAG Schleswig-Holstein könnten Arbeitnehmer grundsätzlich nur dann die Entfernung einer Abmahnung verlangen, wenn diese inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte entfallen ist. Keine dieser Voraussetzungen sahen die Richter erfüllt.
Der Kläger habe sich mit den unfreundlichen E-Mails arbeitsvertragswidrig verhalten. Zu seinen Aufgaben gehöre u.a. die Beratung von Auszubildenden und Betrieben. Um diese Aufgabe ordnungsgemäß erledigen zu können, muss er mit Dritten kommunizieren. Wird sein Verhalten von Außenstehenden als unfreundlich empfunden, wirkt sich das nicht nur auf das Ergebnis seiner eigenen Arbeit aus, sondern beeinflusst auch das Ansehen der Beklagten in der Öffentlichkeit.
Die Abmahnung sei vorliegend auch nicht unverhältnismäßig. Bei der Kommunikation mit Kunden mag es zwar auch einmal zu einem verbalen Ausrutscher kommen. Zu beachten ist aber, dass der Kläger nicht mit dem Kunden telefoniert oder persönlich mit ihm gesprochen, sondern sich im Rahmen einer E-Mail-Korrespondenz unhöflich verhalten hat. Er musste also nicht spontan reagieren, sondern hatte sogar noch Zeit, sich eine Antwort zu überlegen, gegebenenfalls die Formulierungen zu überprüfen und zu berichtigen. Von einem “Ausrutscher” könne deshalb keine Rede sein.
LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 20.05.2014
Az.: 2 Sa 14/14