Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
15.04.2011

Abfindungshöhe nach Altersstufen rechtmäßig

Die gängige Praxis, die Bemessung der Abfindungshöhe in einem Sozialplan anhand von Altersstufen durchzuführen, verstößt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Arbeitgeber und Betriebsräte dürfen eine dementsprechende Unterscheidung vornehmen, da ältere Arbeitnehmer typischerweise im Vergleich zu jüngeren größere Schwierigkeiten haben, eine Anschlussbeschäftigung zu finden.

Der vom BAG zu beurteilende Sozialplan war derart nach dem Lebensalter gestaffelt, dass das Produkt aus Betriebszugehörigkeit und Bruttomonatsgehalt mit einem vorbestimmten Faktor multipliziert wird, welcher bis zum 29. Lebensjahr des Arbeitnehmers 80 %, bis zum 39. Lebensjahr 90 % und ab dem 40. Lebensjahr 100 % beträgt. Die 38-jährige Klägerin vertrat die Auffassung, die Altersstufen seien rechtswidrig und verlangte die Differenz zur ungekürzten Abfindung.

Mit der Klage hatte die Klägerin jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. Der erste Senat des BAG entschied, die im streitgegenständlichen Sozialplan gebildeten Altersstufen sind nicht zu beanstanden. Nach § 10 Satz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessenes und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. So konnten die Betriebsparteien davon ausgehen, dass die Arbeitsmarktchancen der über 40-jährigen Arbeitnehmer typischerweise schlechter sind als die der jüngeren. Die Höhe der von den jüngeren Arbeitnehmern hinzunehmenden Abschläge war auch nicht unangemessen, vergleiche § 10 Satz 3 AGG.

 

BAG, Urt. v. 12.04.2011

Az.: 1 AZR 764/09