Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach einer abgelehnten Bewerberin wegen einer nicht geschlechtsneutralen Stellenanzeige – „Geschäftsführer gesucht“ – eine Entschädigung in Höhe von 13.000 Euro zu. Der Begriff Geschäftsführer sei eindeutig männlich, sodass die Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoße.
Eine als Personalleiterin tätige Rechtsanwältin bewarb sich auf die Anzeige eines mittelständischen Unternehmens „Geschäftsführer gesucht“ beworben. Nachdem ihre Bewerbung unberücksichtigt blieb, verlangte sie vom ausschreibenden Unternehmen 25.000 Euro als Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung im Bewerbungsverfahren. Eine entsprechend erhobene Klage wies das Landgericht Karlsruhe ab. Das OLG gab der Berufung teilweise statt und sprach der Klägerin eine Entschädigung von 13.000 Euro zu.
Die Stellenausschreibung verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 AGG). Gemäß dieser Vorschrift darf ein Arbeitgeber nicht nach männlichen oder weiblichen Kandidaten suchen, das heißt eine Ausschreibung muss geschlechtsneutral formuliert sein, entweder durch die Verwendung der Berufsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form oder durch die Verwendung einer geschlechtsneutralen Oberbegriffs.
Die beanstandete Stellenausschreibung ist in den Augen des OLG nicht in Einklang zu bringen. Der verwendete Begriff Geschäftsführer sei eindeutig männlich und weder durch den Zusatz „/in“, noch durch die Erweiterung „m/w“ ergänzt. Auch relativiere der weitere Kontext der Anzeige den männlichen Begriff nicht. Schließlich spreche das AGG selbst ausdrücklich von Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen.
Aufgrund dieser geschlechtsspezifischen Ausschreibung wird gemäß § 22 AGG eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet, sodass das ausschreibende Unternehmen nachweisen muss, dass die Klägerin nicht benachteiligt worden ist, sprich dass das Geschlecht bei der Auswahl keinerlei Rolle spielte. Die gelang dem beklagten Unternehmen im Ergebnis nicht. Mithin hatte die Klägerin einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Hier hielt das OLG ein Monatsgehalt, etwa 13.000 Euro, für angemessen.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.09.2011
Az.: 17 U 99/10