Das Jahresende rückt näher und die Frage kommt auf, was tun mit dem Resturlaub. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub nur während des jeweiligen Urlaubsjahres, ist also auf das Kalenderjahr befristet. Das bedeutet, dass offener Resturlaub bis zum 31. Dezember gewährt und genommen werden muss. Unter bestimmten Voraussetzungen wird offener Resturlaub aber bis zum Ende des gesetzlichen Übertragungszeitraums, das heißt bis zum 31. März des Folgejahres befristet übertragen.
Gemäß den gesetzlichen Übertragungsmerkmalen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist eine solche Übertragung des Resturlaubs auf das nächste Kalenderjahr statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
Dringende betriebliche Gründe bestehen beispielsweise bei Abschlussarbeiten, erhöhtem Arbeitsbedarf, Messe Urlaub oder Krankheit anderer Arbeitnehmer. Zu Gründen in der Person des Arbeitnehmers zählt insbesondere die Arbeitsunfähigkeit. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit zwar lange andauert, im laufenden Kalenderjahr aber noch ausreichend Zeit für den Urlaub verbleibt.
Liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG vor, muss der Resturlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden. Ist der Übertragungszeitraum abgelaufen, verfällt grundsätzlich der nicht genommene Urlaub ersatzlos. Besteht das Arbeitsverhältnis darüber hinaus fort, hat der Arbeitgeber den nicht genommenen Urlaub auch nicht abzugelten, vergleiche § 7 Abs. 4 BUrlG.