lässt sich das LG Münster ein wie folgt (via Medien Internet und Recht):
Den zu Unrecht Abgemahnten trifft grundsätzlich keine vorprozessuale Aufklärungspflicht (über den tatsächlichen Sachverhalt), da derartige Pflichten sich nur durch einen begründeten Wettbewerbsverstoß und ein durch die [...]