Das hat der Bundesgerichtshof im September bekräftigt: Wer danach – z.B. – nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgibt, erkennt weder den Anspruch an noch eine Zuwiderhandlung und schon gar nicht die Kostentragungspflicht. Nur dann, wenn der Abgemahnte sich zur Sache einlässt oder [...]
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01.11.2013