Das hat das BAG bereits z.B. am 25.05.2005 – 5 AZR 319/04 festgestellt. Nach der insoweit vorherrschenden Rechtsprechung kommt es daher nur noch darauf an, ob der Arbeitgeber Überstunden gebilligt oder geduldet hat oder diese jedenfalls zur Erledigung der anfallenden Aufgaben notwendig waren. [...]
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03.04.2013