Die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung nach einem Kind i.S. §91 FamFG ist nur zulässig, soweit es sich in der zu durchsuchenden Wohnung um eine aktuelle Wohnung der Betroffenen handelt oder um eine solche, bezüglich derer konkrete Kenntnisse für konkreten einen Aufenthalt vorhanden sind. [...]
Artikel
07.08.2015