Ein beliebtes Problem in Unterhaltsfragen ist das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft i.S. §1579 Nr. 2 BGB.
§1579 Nr. 2 BGB lautet:
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung [...]