Auf die entsprechende Entscheidung des EuGH weist Kollege Pawlik hin: Durch den wechseln von Vollzeit in Teilzeit ändert sich am Urlaubsrestanspruch nichts, dieser muss (die Zahl der Tage entsprechend) anhand der Vollzeitbeschäftigung bestimmt werden.
Artikel
04.07.2013