Während des Jurastudiums kommt man einige Male mit der Tierwelt in Berührung. Klassiker ist natürlich der Bienenschwarm im BGB (§§ 661 ff. BGB). Auch zu nennen wären die Kleintiere und die Milchkuh, respektive nach Wahl des Schuldners "statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe", die sich im § 811 I Nr.3 ZPO tummeln.
Aber auch in Blawgs findet sich so manches Getier. Während RAin Braun eine ganze Kategorie für Pferderecht führt, stößt man bei Nebgen und
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30.09.2010