Auch ein Schadenersatzanspruch gegen den Anwalt unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung unterliegt der Verjährung. Nach den einschlägigen Verjährungsvorschriften beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre und beginnt in dem Zeitpunkt, an dem der Mandant Kenntnis davon hat oder bei Anwendung der auch in eigenen Angelegenheiten gebotenen Sorgfalt
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25.03.2014