Diese Verpflichtung trifft auch den Rechtsanwalt. Er kann sich zwar grundsätzlich darauf verlassen, dass bei normalem Geschehensablauf werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden. (BGH V ZB 62/03) Anders liegt es allerdings, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die Postzustellung durch Streikmaßnahmen behindert ist. Der Anwalt ist dann verpflichtet, sich rechtzeitig vor Fristablauf zu vergewissern, dass der Schriftsatz bei Gericht eingegangen ist. (BGH II ZB 18/92)
Beachtet der Anwalt dies nicht und geht wegen der Fristversäumnis ein Rechtsstreit verloren, der ansonsten gewonnen worden wäre, spricht einiges dafür, dass der Rechtsanwalt unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung zum Schadenersatz verpflichtet ist.
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