Das System der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) hat sich aus Sicht der Bundesregierung zur Unterstützung Hilfebedürftiger bewährt. Mit dem Recht, staatliche Leistungen zu erhalten, seien aber auch bestimmte Verpflichtungen verbunden, nämlich Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden oder zu verringern, schreibt die Regierung in ihrer Antwort (18/152) auf eine Kleine Anfrage (18/33) der Fraktion Die Linke.
So bestehe grundsätzlich auch die Pflicht, eine vorgezogene Altersrente (SGB VI) mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen wie etwa die Vollendung des 63. Lebensjahres. Auch nach Vollendung des 63. Lebensjahres müssten Leistungsberechtigte eine Altersrente nicht vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn dies „unbillig“ wäre. Dies sei dann der Fall, wenn es sich um sogenannte Aufstocker handele, die neben einem gering bezahlten Job auch noch Arbeitslosengeld beziehen, wenn die Betroffenen in nächster Zeit (drei Monate) eine abschlagsfreie Rente beziehen oder glaubhaft darlegen könnten, dass sie demnächst eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Mit diesen Ausnahmen werde sichergestellt, dass Erwerbstätige nicht vorzeitig aus dem Arbeitsmarkt herausgedrängt würden, schreibt die Regierung in ihrer Antwort. Die fortgesetzte und verlängerte Beschäftigung Älterer werde damit als wesentliches Element moderner Beschäftigungspolitik im Sozialgesetzbuch II anerkannt. Zudem werde darauf hingewiesen, dass auch während des Rentenbezugs eine Jobaufnahme möglich sei.
hib Nr. 535 vom 31.12.2013
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02.01.2014