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23.07.2013
Zinsen nicht vergessen
Sozialleistungsansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen, § 44 Abs. 1 SGB I. In der Praxis sehen Sozialleistungsträger oftmals über die Anwendung der Verzinsungsregelung des § 44 SGB I hinweg. Sozialleistungsempfänger sollten aber auf die Anwendung bestehen und die Verzinsung zu spät bezahlter Leistungen verlangen.