Wer seinen durch den Grundsicherungsträger finanzierten Hausstand bei einem Umzug ins Ausland willentlich aufgibt, kann bei späterer Rückkehr keine erneute Kostenübernahme verlangen. Dies hat das Sozialgericht Wiesbaden in einem nun veröffentlichten Urteil entschieden.
Die Klägerin aus Wiesbaden hatte durch das Jobcenter eine komplette Wohnungsausstattung erhalten. 3 Monate später zog sie ins Ausland und ließ ihren Hausstand zurück, ohne sich um den Verbleib ihrer Möbel zu kümmern. Bei ihrer Rückkehr nach Deutschland beantragte die Klägerin erneut die Kostenübernahme für eine Wohnungsausstattung. Die Behörde bewilligte ein Darlehen, lehnte die gewünschte Kostenübernahme als Zuschuss jedoch ab.
Das Sozialgericht gab dem beklagten Jobcenter Recht. Eine erneute Wohnungserstausstattung könne grundsätzlich zwar auch bei dem Untergang bereits vorhandener Möbel gewährt werden. Hierfür seien jedoch außergewöhnliche Umstände erforderlich, bzw. ein von außen einwirkendes besonderes Ereignis das zum Untergang der Möbel geführt hat. Daran fehle es, wenn jemand achtlos seine Möbel zurücklasse und den gesamten Hausrat bewusst aufgebe.
Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 17.12.2015, Az.: S 33 AS 300/13
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04.03.2016