Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
25.07.2013

Widerspruch gegen das "Ende Ihrer Arbeitsunfähigkeit" erheben

"Ende Ihrer Arbeitsunfähigkeit" - so lautet oftmals die Betreffzeile, wenn Versicherte, die  Krankengeld beziehen unerfreuliche Post von ihrer Krankenkasse erhalten. Die Krankenkasse führt dann in der Regel weiter aus, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) die Angelegenheit geprüft habe und - entgegen der Ansicht des Versicherten und des krankschreibenden Arztes - zu dem Ergebnis gelangt sei, dass Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bestehe und damit auch der Anspruch auf Krankengeldzahlung ende. Diese - umgangssprachlich genannte - Gesundschreibung ist aber nicht unumstößlich. Vielmehr hat der Versicherte die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung der gesetzlichen Krankenversicherung Widerspruch einzulegen, und zwar unabhängig davon, ob die Krankenkasse in einer Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung hinweist oder nicht. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht, sollte von der Möglichkeit der Widerspruchserhebung auch unbedingt Gebrauch gemacht werden. Ergänzend zum Widerspruch des Versicherten selbst kann ein Widerspruch des behandelnden und krankschreibenden Arztes sinnvoll sein. Letzten Endes entscheidet über die Frage des Vorliegens von Arbeits(un)Fähigkeit nicht die Krankenkasse oder der MDK, sondern die Sozialgerichtsbarkeit unter Hinzuziehung unabhängiger medizinischer Sachverständiger.