Die Wahltarife der AOK Rheinland/Hamburg zur Gewährung zusätzlicher Gesundheitsleistungen sind rechtmäßig, entschied das Sozialgericht Dortmund auf die Klage der Continentale Krankenversicherung AG aus Dortmund. Das Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) wandte sich gegen Wahltarife der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) u.a. zur Kostenerstattung für Leistungen im Ausland, für Krankenhauszuzahlung, für Ein- und Zweibettzimmer, bei Zahnersatz, bei Vorsorge zur Zahngesundheit und bei Brillen.
Das Sozialgericht Dortmund hat die in der Satzung der AOK enthaltenen Wahltarife für rechtmäßig gehalten. Die von der Continentale Krankenversicherung AG gerügte Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit liege nicht vor. Zwar werde durch die Angebote der GKV der Wettbewerbsdruck für die PKV erhöht, eine Monopolstellung oder ein Verdrängungswettbewerb zulasten der Klägerin entstehe jedoch nicht. Quersubventionen innerhalb der GKV seien gesetzlich ausgeschlossen und fänden bei der AOK nicht statt. Da die Wahltarife nur eigenen Versicherten offen stünden, entfalteten sie eine begrenzte Breitenwirkung.
Das Sozialgericht führt aus, der Klägerin gehe es um das Fernhalten der GKV von dem Markt der Zusatzversicherungen und damit um bloße Umsatz- und Gewinnchancen. Diese seien jedoch grundrechtlich nicht geschützt.
Schließlich bestehen nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund keine wettbewerbs- oder europarechtlichen Bedenken gegen das Angebot von Wahltarifen durch die GKV.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 26.02.2014, A.: S 40 KR 234/08; PM vom 10.04.2014
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11.04.2014