Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
02.12.2013

Vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III

Die Agentur für Arbeit kann die Zahlung einer laufenden Leistung, z.B. Arbeitslosengeld, ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der Person beruht, die die laufende Leistung erhält, sind ihr unverzüglich die vorläufige Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern (§ 331 Abs. 1 SGB III). Dasselbe gilt über § 40 Abs. 2 SGB II auch für den Grundsicherungsträger, also Hartz-IV-Leistungen.

Da es sich bei der vorläufigen Zahlungseinstellung nicht um einen Verwaltungsakte handelt, wird der Rechtsschutz gegen die vorläufige Zahlungseinstellung von Arbeitsagentur oder Jobcenter nicht - wie ansonsten - zunächst über die Einlegung eines Widerspruchs realisiert. Dieser ist in einem solchen Fall nicht statthaft und damit unzulässig.

Der Rechtsschutz bei vorläufiger Zahlungseinstellung wird vielmehr durch die sofortige Anrufung des Sozialgerichts realisiert.



Gegen die vorläufige Zahlungseinstellung gem. § 331 SGB III (i.V.m. § 40 Abs. 2 SGB II) ist grundsätzlich eine echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ohne vorherigen Widerspruch zuerheben. In dringenden Fällen kann ergänzend zur Klage eine einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) beim Sozialgericht gegen das Jobcenter bzw. die Arbeitsagentur beantragt werden.