Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
02.04.2013

Verzögerungsrügen richtig formulieren

Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt, § 198 Abs. 1 S. 1 GVG. Hat ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass ein Nachteil nichtvermögensrechtlicher Art eingetreten ist, § 198 Abs. 2 S. 1 GVG. Kann dieser Nachteil nicht auf andere Wiese kompensiert werden, erhält der Beteiligte eine Entschädigung in der Regelhöhe von € 1.200,00 für jedes Jahr der Verzögerung, § 198 Abs. 2 S. 2-4 GVG. Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter aber nur dann , wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat, also eine Verzögerungsrüge erhoben hat (§ 198 Abs. 3 S. 1 GVG).

Eine Musterformulierung für eine Verzögerungsrüge von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose finden Sie nachfolgend:

"Maximilian Mustermann
Musterstr. 1
93049 Regensburg


Regensburg, den 07.11.2012

An das
Sozialgericht Regensburg
Safferlingstr. 23
93053 Regensburg


Verzögerungsrüge

In dem Rechtsstreit

des Maximilian Mustermann, Musterstr. 1, 93049 Regensburg

-Kläger-

gegen

die Musterbehörde Sozialrecht, Musterstraße 2, 93049 Regensburg

-Beklagte-


wird die Dauer des Verfahrens gerügt (§ 198 Abs. 3 S. 1 GVG)
 

Begründung:  

Aufgrund der bisherigen Verfahrensdauer und -Behandlung besteht für den Kläger Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Dauer abgeschlossen wird.

Unterschrift"  


Ergänzende Anmerkungen zur Verzögerungsrüge: 
 
 
Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist (§ 198 Abs. 2 S. 2). 
 
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer kann nicht pauschal bestimmt werden, sie richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 S. 2 GVG).
 
Eine Entschädigung in Geld ist ultima ratio; vorrangig ist die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (§ 198 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 GVG). Eine Klage zur Durchsetzung eines Entschädigungsanspruchs wegen einer überlangen Verfahrensdauer kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden (§ 198 Abs. 5 GVG).
 
Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof (§ 201 Abs. 1 GVG).
 
Ein Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer kann sich natürlich nicht nur in sozialgerichtlichen Verfahren ergeben, sondern grundsätzlich in jedem gerichtlichen Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG).
 
Dauert hingegen nicht das sozialgerichtliche Verfahren zu lange, sondern bereits das sozialbehördliche Verfahren, ist an die Erhebung einer Untätigkeitsklage zu denken; eine Verzögerungsrüge läuft in diesen Fällen - mangels Gerichtsverfahrens - leer.