Hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 I SGB II), außer beispielsweise ihre Verwertung ist offensichtlich unwirtschaftlich oder würde für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten (§ 12 V SGB II). Die Frage, ob die Verwertung unwirtschaftlich ist, stellt sich oftmals im Zusammenhang mit Lebensversicherungen.
Die Sozialgerichte haben bei der Beantwortung dieser Frage oftmals nur oder ganz überwiegend auf den im Falle der Veräußerung eintretenden Verlust abgestellt. Das Bundessozialgericht hat nun aber entschieden, dass nicht nur auf die mögliche Verlustquote abzustellen ist, sondern zahlreiche andere Faktoren, wie Laufzeit, Ablaufleistung, Kündigungsfrist usw. ebenfalls zu beachten sind.
BSG, 20.02.2013 Az. B 14 AS 10/13 R
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21.02.2014