Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
11.02.2016

Verhinderungs- und Ersatzpflege nach dem SGB XI

Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege, von Kurzzeitpflege wie auch von zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI ist jeweils ein konkreter Bezug zu häuslicher Pflege. Ein Anspruch auf genannte Leistungen ist nicht mehr gegeben, wenn der Pflegebedürftige dauerhafter stationärer Pflege bedarf und eine Rückkehr in häusliche Pflege prognostisch nicht mehr zu erwarten ist.


Bayerisches LSG, 13.01.2016, Az. L 6 P 66/14