In den Schutzbereich der im SGB VII geregelten gesetzlichen Unfallversicherung fallen grundsätzlich auch Überfälle auf den Versicherten auf dem Weg zur Arbeit. Eine Vergewaltigung, die wesentlich durch eine persönliche Beziehung zwischen Täter und Opfer bedingt ist und nicht durch den Weg zur Arbeit, steht aber nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
BSG, 18.06.2013, Az. B 2 U 10/12 R
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19.06.2013